Beilackierung im Schadenfall (AZT-Mitteilung Nr. 13/2014)

Die vollständige Pressemitteilung des BVSK e.V. finden Sie hier:

BVSK e.V. Presseinformation „Beilackierung im Schadenfall“

Internet-Screenshots belegen keine günstigeren Mietwagentarife

AG Krefeld, Urteil vom 02.05.2014, AZ: 6 C 427/13

Hintergrund
Im konkret zu entscheidenden Fall ging es um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 25.05.2012 in Krefeld. Die vollständige Haftung der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers) für die dem Kläger aus dem Unfall entstandenen Schäden stand zwischen den Parteien außer Streit. Vorgerichtlich wurden – wie so oft – die geltend gemachten Mietwagenkosten gekürzt.

Die Klage des Unfallgeschädigten vor dem AG Krefeld war vollumfänglich erfolgreich. Es wurden weitere Mietwagenkosten in Höhe von 538,41 € zugesprochen.

Aussage
Das AG Krefeld stellte fest, dass dem Geschädigten grundsätzlich der Normaltarif als Mindestbetrag auf Schädigerseite zu ersetzen sei. Der zu erstattende Aufwand könne diesbezüglich gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Die Beklagte habe durch die Vorlage von Internet-Screenshots nicht nachgewiesen, dass dem Kläger ohne Weiteres ein günstigerer örtlicher Tarif zugänglich war.

Die Beklagte legte hier Screenshots von Anbietern wie Sixt, Hertz, AVIS bzw. Europcar vor. Diesen seien nach den Ausführungen des AG Krefeld weder der Anmietort noch die Anmietzeit oder die Mietwagenkostengruppe der dort dargestellten Fahrzeuge zu entnehmen gewesen. Es wäre mit Kilometerbegrenzung vermietet worden, außerdem habe es sich bei den abgebildeten Fahrzeugen nur um Beispielfahrzeuge gehandelt. Die oben genannten Großanbieter würden regelmäßig darauf hinweisen, dass im Einzelfall konkret nachgefragt werden muss, ob das betreffende Fahrzeug auch verfügbar sei.

Das AG Krefeld ging vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die vorlegten Screenshots bereits nicht von konkreten Vergleichsangeboten aus. Hinzu komme der Umstand, dass es sich bei den Angeboten aus dem Internet um einen Sondermarkt handele, der nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Markt vergleichbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, AZ: VI ZR 7/09).

Sodann schätzte das AG Krefeld die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Die Schadenschätzung bestätigte den konkret geltend gemachten Betrag, sodass die Klage vollumfänglich erfolgreich war.

Praxis

Zu begrüßen an der Entscheidung des AG Krefeld ist die klare Aussage, dass es sich bei Internet-Screenshots nicht um wesentlich günstigere Angebote im rechtlichen Sinne handelt, sodass diese bei Vorlage durch die Beklagtenseite gegenüber dem Gericht auch nicht belegen können, dass derartige wesentlich günstigere Angebote entsprechender Anbieter auch zugänglich waren.

Fakt ist, dass regelmäßig diese überregionalen Anbieter nicht die beworbenen Beispielfahrzeuge zur Verfügung haben bzw. häufig dann bei der konkreten Anmietung ganz andere Preise berechnet werden, als zunächst beworben wurde.

Das AG Krefeld hat zutreffend diesen Umstand erkannt und praxisnah und richtig entschieden.

Eine Information des:

BVSK e.V.

autorechtaktuell.de Newsletter – Neue Verbraucherrechterichtlinie – Achtung neue Informationen und Muster

erneut schlägt der Regelungswahn der Europäischen Kommission zu und beschert uns in Form der EU-Verbraucherrechterichtlinie im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ein völlig überarbeitetes Widerrufsrecht. Das sogenannte Widerrufsrecht ist üblicherweise bekannter unter dem Begriff des Haustürwiderrufsgeschäftes.
 
Die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie ist offenbar im Justizministerium sehr zurückhaltend behandelt worden – mit der Folge, dass nun Vorschriften offenbar mit heißer Nadel gestrickt wurden und ohne ansonsten übliche Übergangsfrist das neue Recht ab dem 13.06.2014 zwingend anzuwenden ist.
 
Wir empfehlen dringend, anliegende Beiträge zur Kenntnis zu nehmen und fristgerecht umzusetzen. Da die neue Widerrufsbelehrung nicht vor dem 13.06.2014 eingesetzt werden darf, müssen die Änderungen in der Nacht von 12.06.2014 auf den 13.06.2014 umgesetzt werden, wenn man sich keinem Abmahnrisiko aussetzen will.
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die in den Beiträgen enthaltenen neuen Informationspflichten und Muster.

Anlagen zum Download:

Information für Kfz-Betriebe – Neues Verbraucherrecht ab 13.06.2014

Muster-Widerrufsformular

 

Eine Information der:

autorechtaktuell.de GmbH & Co. KG

Aufnahme von Unfallschäden am Unfallort

Polizeibeamte, Ordnungsbehörden, gelegentlich auch Kfz-Sachverständige oder die Staatsanwaltschaft sind mit der Aufnahme unfallrelevanter Daten häufig schon am Unfallort befasst.

Natürlich ist der Geschädigte – genauso wie der Unfallverursacher – regelmäßig verunsichert und in vielen Fällen wollen bereits beide Seiten Aussagen zum Unfallhergang – oft sogar noch verknüpft mit der Bitte, einer rechtlichen Einschätzung der Situation.

Natürlich dient die polizeiliche Unfallaufnahme auch als ganz entscheidendes Indiz für die später notwendige Prüfung der Haftung. Eine exakte Aufnahme der relevanten Daten hilft sowohl dem eigenen wie auch dem gegnerischen Versicherer, aber natürlich auch dem Rechtsanwalt, der mit der Schadenabwicklung betreut wird.

Häufig allerdings führt die Erstberatung nicht nur zu einer deutlichen Verunsicherung des Autofahrers, sondern gelegentlich trägt sie auch dazu bei, dass der Autofahrer ihm zustehende Rechte nicht mehr wahrnimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits am Unfallort der Rat gegeben wird, dass beispielsweise kein Sachverständiger ohne Rücksprache mit dem Versicherer eingeschaltet werden sollte oder gar, dass die Hinzuziehung eines Anwaltes mit dem Versicherer abzustimmen sei.

Die direkte Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer führt in vielen Fällen dazu, dass auf Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Anwaltes verzichtet wird. Dies wiederum hat mögliche Konsequenzen bei der Wahrnehmung der Rechte nach einem Verkehrsunfall.

Es sollte daher zwingend darauf geachtet werden, dass sich die Aussagen insbesondere auch der unfallaufnehmenden Polizeibeamten ausschließlich darauf beschränken, für einen Datenaustausch zwischen den Beteiligten zu sorgen. Ausführungen über die Rechte der Beteiligten sind in vielen Fällen schlichtweg fehlerhaft und stellen überdies möglicherweise auch einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Völlig überflüssig sind Aussagen, die sich mit einer möglichen Kostenerstattungspflicht für Sachverständigenkosten befassen. Dies verunsichert den Geschädigten und dies führt häufig dazu, dass Geschädigte von Rechten keinen Gebrauch machen und letztlich stellt eine solche Beeinflussung auch einen möglicherweise wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar, wenn bei der Unfallaufnahme geradezu vor der Inanspruchnahme von wichtigen Dienstleistungen abgeraten wird.

Die polizeiliche Unfallaufnahme ersetzt weder eine Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang durch die Beteiligten selbst noch kann die polizeiliche Unfallaufnahme eine Entscheidung für oder gegen Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen bedeuten.

Vielmehr dient die Unfallaufnahme dazu, Beweise zu sichern und natürlich auch dazu, gegebenenfalls notwendige Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

 Weitere Informationen finden Sie hier.

BVSK e.V. Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Wettbewerbsrecht in der Praxis – Tipps zum korrekten Werben.

  1. InformationspflichtenimInternetauftritt/Impressum

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